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Sozialrecht | Vollständige Anrechnung von Verletztenrente auf „Hartz IV” verfassungsgemäß
Einkommen mindert grds. die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und damit auch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Zu den Ausnahmen von der Einkommensanrechnung gehören sog. zweckbestimmte Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II), die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen (z. B. Schmerzensgeld, auch infolge eines Arbeitsunfalls). Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat jedoch keine dem Schmerzensgeld entsprechende Zweckbestimmung. Dass eine Verletztenrente unterschiedlich behandelt wird und nicht (teilweise) anrechnungsfrei bleibt, stellt also keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Die Verfassungsbeschwerden dagegen hat das Gericht nicht zur Entscheidung angenommen.