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„Grober Unfug”
Sprachbarrieren
Deutsche Unternehmer tun gut daran, ihre
linguistischen Talente zu stärken. Das nationale Arbeitsrecht verlangt
ihnen einiges ab. So müssen etwa die komplizierten Mechanismen einer
Betriebsratswahl den Berechtigten in deren Muttersprache nahegebracht werden;
für eine Lufthansa-Tochter mit über 2.000 Mitarbeitern bedeutet das
eben – so die Beispiele Frankfurter Arbeitsrichter – die
Übersetzung in Koreanisch, Hindi und Thai (S. 508). Dagegen werden
osteuropäische Sprachen, die sich mit Eintritt der vollen
Arbeitnehmerfreizügigkeit zum für Bürger von acht
EU-Mitgliedstaaten (S. 508) ausbreiten könnten, zum Kinderspiel. Schwerer
als das sprachliche fällt meist das rechtliche Verständnis für
Entscheidungen der Europäischen Kommission, insbesondere wenn sie sich auf
Art. 107 Abs. 1 AEUV beruft, dem als europäische Norm verkleideten
natürlichen Feind aller nationalen Steuervergünstigungen. Gegen die
Stigmatisierung des § 8c Abs. 1a KStG als rechtswidrige Beihilferegelung
hat die Bundesregierung Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen
Union erhoben. Der Gesetzgeber reagiert mit Aufhebung der Vorschrift im Rahmen
der Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie ab dem VZ 201...