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IWB Nr. 6 vom Seite 285 Fach 5 Frankreich Gr. 2 Seite 1232

Register- und Umsatzsteuer auf Grundstücksübertragungen ab Januar 2000 in Frankreich

von Dipl.-Kfm. Christoph Voos, Kerken

Grundstücksübertragungen unterliegen in Frankreich entweder den Registersteuern oder der Umsatzsteuer und einer ermäßigten Registersteuer (taxe de publicité foncière). Ob Grundstücksübertragungen mit den Registersteuern oder der Umsatzsteuer belastet werden, richtet sich danach, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke, Grundstücke, die Wohnzwecken oder nicht Wohnzwecken dienen oder um Gebäude handelt, deren Fertigstellungszeitpunkt (achèvement) mehr oder weniger als fünf Jahre zurückliegt.

Mit dem Finanzgesetz 1999 (Loi 98-1266) vom sind diese Vorschriften hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Baugrundstücken, die Wohnzwecken dienen und hinsichtlich der Höhe der Registersteuerbelastung erheblich geändert worden. Der vorliegende Beitrag erläutert ausgehend von der bis 1998 geltenden Rechtslage die Änderungen durch das Finanzgesetz 1999 und gibt ferner eine synoptische Darstellung der Belastung von Grundstücksübertragungen mit den Registersteuern und der Umsatzsteuer de lege lata. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht für Grundstücksübertragungen im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen bei französischen Unternehmen und Konzer...

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Register- und Umsatzsteuer auf Grundstücksübertragungen ab Januar 2000 in Frankreich

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