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Auswirkungen des geänderten deutsch-amerikanischen Erbschaftsteuerabkommens
— Darstellung anhand von Beispielsfällen —
I. Hintergrund und Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls
Am ist in Washington D.C. ein Ergänzungsprotokoll zum deutsch-amerikanischen Erbschaftsteuerabkommen (DBA-USA/ErbSt) vom 31. 12. 1980 unterzeichnet (Paraphierung ) worden (”Protokoll zur Änderung des am in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern”). Durch das Protokoll werden die Art. 10 Abs. 5 und 6 DBA-USA/ErbSt neu eingeführt und der bereits bestehende Art. 10 Abs. 4 DBA-USA/ErbSt ergänzt.
Art. 10 Abs. 4 und 5 betreffen beschränkt steuerpflichtige Nachlässe in den USA; sie können — je nach Sachverhalt — zum Teil zu erheblichen Verbesserungen für beschränkt Steuerpflichtige führen. Art. 10 Abs. 6 bezieht sich sowohl auf unbeschränkt als auch auf beschränkt steuerpflichtige Nachlässe. Mit Einfügung dieses neuen Absatzes haben langjährige Verhandlungen zur sog. ”TAMRA-Gesetzgebung” (Technical And Miscellaneous Reconciliation Act von 1988 (Publ. L No. 100-647, § 5033 (a) (1), 102 Stat. 2301, 2415) und 1990 (Publ. L No. 101-508, § 11702 (g) (2)) ihren Abschluß gefunden. Durch TAMRA wurde der unbegrenzte ...