BGH Beschluss v. - I ZA 1/11

Anwaltszwang im Verfahren der sofortigen Beschwerde bzw. der Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts

Leitsatz

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Gesetze: § 78b ZPO, § 321a ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: I ZA 1/11 Beschlussvorgehend LG Krefeld Az: 2 T 55/10vorgehend AG Kempen Az: 15 M 1331/10

Gründe

1Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.

21. Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

3Im Fall der ablehnenden Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, da es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. für den Fall der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 78b Abs. 2 ZPO: , MDR 2002, 724; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78b Rn. 7; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b Rn. 11).

42. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.

5Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (, NJW 2008, 2635; , GRUR-RR 2010, 456 Rn. 1). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.

6Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom als Voraussetzung für die vom Antragsteller erstrebte Beiordnung eines Notanwalts in vollem Umfang geprüft. Soweit der Antragsteller mit der Anhörungsrüge nunmehr erstmals darlegt, seine Rechtsbeschwerde sei ungeachtet der fehlenden Zulassung durch das Landgericht schon deshalb zulässig, weil ihn das Landgericht in seinen Verfahrensgrundrechten beschnitten habe, verhilft dies der Rüge nicht zum Erfolg. Eine solche "außerordentliche" Beschwerde kommt neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (, NJW-RR 2005, 294, 295). Einer dahingehend besonderen Erwähnung bedurfte es im Beschluss vom selbst mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Bornkamm                                  Pokrant                             Büscher

                         Kirchhoff                                Koch

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 17
WAAAD-80312