BGH Beschluss v. - VI ZR 525/15

Instanzenzug:

Gründe

11. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof ist unanfechtbar (vgl. , NJW-RR 2011, 640; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 78b Rn. 9).

22. Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (, NJW 2008, 2635; BGH, Beschlüsse vom - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456 Rn. 1; vom - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung über die von der Klägerin erstrebte Beiordnung eines Notanwalts ihr Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Fundstelle(n):
LAAAF-79936