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Das Eingreifen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz
Ziel des Außensteuergesetzes ist die Beseitigung der Abschirmwirkung von ausländischen Kapitalgesellschaften, soweit diese entweder in Niedrigsteuerländern ansässig sind oder diesen bei Erfüllung spezieller Voraussetzungen eine Vorzugsbesteuerung gewährt wird wie bspw. den belgischen Koordinierungszentren. Je komplizierter sich die Beteiligungsstruktur an solchen ausländischen Gesellschaften gestaltet, desto schwieriger ist es für den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter festzustellen, ob er mit seiner Beteiligung unter die Hinzurechnungsbesteuerung fällt. Im folgenden soll deshalb ein kurzer Überblick darüber gegeben werden, unter welchen Umständen mit einer Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz zu rechnen ist.
I. Hinzurechnung von Einkünften einer ausländischen Tochtergesellschaft (”Obergesellschaft”)
1. Grundsatz
Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft werden dem bzw. den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter(n) regelmäßig nach § 7 Abs. 1 AStG hinzugerechnet, wenn die Tochtergesellschaft Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 AStG und gem. § 7 Abs. 2 AStG inlandsbeherrscht ist.
a) Zwischengesellschaft
Eine ausländische Gesellschaft ist gem. § 8 AStG Zwischengesellschaft, wenn sie passive Einkünfte im Sinne des § 8 AStG erzielt und ...BStBl 1990 II, 1049, 1051