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Besteuerungsfragen bei Auslandseinsätzen von Ingenieuren und Führungskräften in China
Die Besteuerung der Einkünfte von Mitarbeitern, die im Auslandseinsatz tätig sind oder werden sollen, ist ein Dauerthema der Steuerplanung im international operierenden Unternehmen. Die vielen denkbaren Fallgestaltungen erfordern ein Höchstmaß an Vorbereitung und vor allem risikobewusste Planung. In aller Regel wird der Mitarbeiter oder externe Berater auf Zeit ins Ausland versendet und begründet unter Beibehaltung seiner Wohnung im Inland einen Auslandswohnsitz auf die Dauer seiner Beschäftigung. Ohne die Berücksichtigung des DBA gilt bei bestehendem Wohnsitz im In- und Ausland grundsätzlich, dass das Recht zur unbeschränkten Besteuerung nach wie vor bei Deutschland liegt, da das sog. Welteinkommensprinzip gilt. Danach kommt es auf die Tätigkeit im Ausland zunächst nicht an. Um die Folge einer damit in aller Regel verbundenen Doppelbesteuerung zu vermeiden, schränkt das u. a. auch das DBA mit der Volksrepublik China das Besteuerungsrecht ein, soweit es u. a. um Bezüge im Ausland geht, die im Zusammenhang mit einer Betriebsstättentätigkeit bezogen werden.
Das Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil vom zum Az. 10 K 5152/97 (EFG 2002, S. 765 ff. mit Anmerkung Herlingha...