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Körperschaftsteuer | Auslegung eines Ergebnisabführungsvertrags bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
(1) Bei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag als Voraussetzung für eine körperschaftsteuerliche Organschaft auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden; eine von den Vertragsparteien gewollte längere Vertragslaufzeit, die im Vertrag aber nicht verankert worden ist, ist daher steuerlich unbeachtlich (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung). (2) Es ist durch die Senatsrechtsprechung auch geklärt, dass die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zu ihrer Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organs...