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Aktivierungspflicht für Zahlung in WoEigG-Instandhaltungsrückstellung
Zahlungen einer GmbH in die Instandhaltungsrückstellungen bzw. Instandhaltungsrücklagen einer Wohneigentumsgemeinschaft sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern müssen als geldwerte Vermögensposition i. H. des Nennwerts aktiviert werden ( NWB YAAAD-62539, Revision zugelassen; Bezug: § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 2 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, ist Eigentümerin mehrerer Eigentumswohnungen. Die zu den Wohnungen gehörenden Wohneigentumsgemeinschaften – WEG – bildeten sog. Instandhaltungsrücklagen (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes). Der Klägerin wurden von den Hausverwaltungen der jeweiligen WEG die Instandhaltungsrücklagen zugeordnet. Die Klägerin behandelte die Zahlungen in die Rücklage als Betriebsausgaben. Das beklagte ...