Bilanzierung von Instandhaltungsrückstellungen nach dem WoEigG
Vertrauensschutz wegen ergebnisloser Vorprüfung
Bilanzberichtigung
Leitsatz
1. Zahlungen einer GmbH in die Instandhaltungsrückstellungen bzw. Instandhaltungsrücklagen einer Wohneigentumsgemeinschaft
gem. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WoEigG sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als geldwerte Vermögensposition, die bei
der Bemessung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts zu aktivieren.
2. Der Nachholung der Bilanzierung der Instandhaltungsrücklage im Wege der Bilanzberichtigung steht die ergebnislose Vorprüfung
durch das FA nicht entgegen. Dem daraus folgenden gesteigerten Vertrauensschutz für die Vorjahre wird durch die sog. Änderungssperre
des § 173 Abs. 2 AO ausreichend Rechnung getragen.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1497 Nr. 24 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2011 S. 270 YAAAD-62539
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.09.2010 - 8 K 8104/07
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