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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8104/07

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 2, BGB § 242, KStG § 8 Abs. 1, WoEigG § 21 Abs. 5 Nr. 4, WoEigG § 16 Abs. 2, AO § 173 Abs. 2

Bilanzierung von Instandhaltungsrückstellungen nach dem WoEigG

Vertrauensschutz wegen ergebnisloser Vorprüfung

Bilanzberichtigung

Leitsatz

1. Zahlungen einer GmbH in die Instandhaltungsrückstellungen bzw. Instandhaltungsrücklagen einer Wohneigentumsgemeinschaft gem. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WoEigG sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts zu aktivieren.

2. Der Nachholung der Bilanzierung der Instandhaltungsrücklage im Wege der Bilanzberichtigung steht die ergebnislose Vorprüfung durch das FA nicht entgegen. Dem daraus folgenden gesteigerten Vertrauensschutz für die Vorjahre wird durch die sog. Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO ausreichend Rechnung getragen.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1497 Nr. 24
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2011 S. 270
YAAAD-62539

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.09.2010 - 8 K 8104/07

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