NWB Nr. 14 vom Seite 1121

„Nur ein Z3-Zugriff ist zulässig”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Eine besondere Vertrauensstellung

„Steuerberater ist kein Beruf, in den man 'hineinrutscht'. Denn er stellt hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation und an die persönliche Eignung der Bewerber. Als Steuerberater werden Sie [...] als Vertreter Ihrer Mandanten eine besondere Vertrauensstellung genießen ...” – so wirbt die Bundessteuerberaterkammer in einer Broschüre für den Beruf des Steuerberaters. Es ist wahr, wohl zu keinem anderen Berater besteht ein so enges Vertrauensverhältnis wie zum Steuerberater. Das bedeutet für den Steuerberater aber auch ein hohes Maß an Verantwortung. Ganz besonders, wenn es um die Vorlagepflichten im Rahmen einer ihn persönlich treffenden Außenprüfung geht. Darf die Vorlage mandantenbezogener Unterlagen verweigert werden? Kann das Finanzamt die Vorlage in neutralisierter Form verlangen? Wie weit reichen die Mitwirkungspflichten? Fragen, die die Abgabenordnung so nicht beantwortet, weshalb sich der Bundesfinanzhof immer wieder damit zu befassen hat. Einen Überblick über die so entstandenen rechtlichen Grenzen gibt Steinhauff auf Seite 1156. Inzwischen steht fest: Ein Berufsgeheimnisträger darf die Vorlage mandantenbezogener Unterlagen nicht verweigern, wenn das Finanzamt die Unterlagen lediglich in neutralisierter Form verlangt. Das gilt nach Ansicht des FG Nürnberg auch in Fällen der digitalen Betriebsprüfung (Revision anhängig, Aktenzeichen beim BFH: VIII R 44/09). Dabei sei es dem Steuerberater überlassen, auf welche technische Weise er für die Wahrung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht sorgt. Nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer gibt es allerdings zurzeit nur eine technische Möglichkeit, die Anforderungen des Berufsrechts und die des steuerlichen Verfahrensrechts miteinander zu verbinden. Und das hat sie dem Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 24. Februar dieses Jahres auch so mitgeteilt. Gemäß § 147 Abs. 6 AO kann der Prüfer unmittelbar Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen (sog. Z1-Zugriff), eine nach seinen Vorgaben maschinelle Auswertung der Daten verlangen (sog. Z2-Zugriff) oder verlangen, dass ihm die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden (sog. Z3-Zugriff). Die Bundessteuerberaterkammer legt dar, warum nur der Z3-Zugriff eine einzelfallbezogene Entscheidung darüber erlaubt, welche Unterlagen – ggf. in Verbindung mit dem nachträglichen Unkenntlichmachen einzelner Daten – für Prüfungszwecke herausgegeben werden können. Sie schlägt daher vor, das (BStBl 2001 I S. 415) wie folgt zu ergänzen: „Bei der steuerlichen Außenprüfung eines Berufsgeheimnisträgers gilt Folgendes: Die Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern führt bei der Entscheidung der Finanzbehörde, von welcher Möglichkeit des Datenzugriffs sie Gebrauch macht, zu einer Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur ein Z3-Zugriff zulässig ist.”

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 1121
TAAAD-79692