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„Nur ein Z3-Zugriff ist zulässig”
Eine besondere Vertrauensstellung
„Steuerberater ist kein Beruf, in den man 'hineinrutscht'. Denn er stellt hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation und an die persönliche Eignung der Bewerber. Als Steuerberater werden Sie […] als Vertreter Ihrer Mandanten eine besondere Vertrauensstellung genießen …” – so wirbt die Bundessteuerberaterkammer in einer Broschüre für den Beruf des Steuerberaters. Es ist wahr, wohl zu keinem anderen Berater besteht ein so enges Vertrauensverhältnis wie zum Steuerberater. Das bedeutet für den Steuerberater aber auch ein hohes Maß an Verantwortung. Ganz besonders, wenn es um die Vorlagepflichten im Rahmen einer ihn persönlich treffenden Außenprüfung geht. Darf die Vorlage mandantenbezogener Unterlagen verweigert werden? Kann das Finanzamt die Vorlage in neutralisierter Form verlangen? Wie weit reichen die Mitwirkungspflichten? Fragen, die die Abgabenordnung so nicht beantwortet, weshalb sich der Bundesfinanzhof immer wieder damit zu befassen hat. Einen Überblick über die so entstandenen rechtlichen Grenzen gibt Steinhauff auf Seite 354. Inzwischen steht fest: Ein Berufsgeheimnisträger darf die Vorlage mandantenbezogener Unterl...BStBl 2001 I S. 415