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Rechtliche und steuerliche Aspekte bei Umwandlungen nach tschechischem Recht
I. Einleitung
Das tschechische Recht kennt, anders als das deutsche Recht, kein eigenes Umwandlungsgesetz und kein Umwandlungssteuergesetz. Die Fälle möglicher Umwandlungen sind im tschechischen Handelsgesetzbuch (CZ-HGB) unzureichend geregelt. Der tschechische Gesetzgeber hat zwar mit der HGB-Novelle 1996, dem Gesetz Nr. 142/1996 Sb., die bis dahin ohnehin nicht ausreichenden Regelungen des Umwandlungsrechts — bis zur Novelle war das Umwandlungsrecht ausschließlich in § 69 CZ-HGB geregelt — um einige wenige Vorschriften ergänzt; konkret sind dies die Bestimmungen der §§ 69a und 220a CZ-HGB. Hierbei handelt es sich jedoch zugleich auch um die einzigen Vorschriften, die gegenwärtig speziell das Umwandlungsrecht regeln. Diese Ergänzungen sollten einen weiteren Schritt zur Harmonisierung des tschechischen Rechts mit dem europäischen Recht darstellen. Daher hat sich der Gesetzgeber an den Vorgaben der 3. und 6. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der EU (Richtlinie Nr. 78/855/EWG v. betr. die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und Richtlinie Nr. 82/891/EWG v. betr. die Spaltung von Aktiengesellschaften) orientiert und sich auf die Umwandlung von Aktiengesellschaften konzentriert. Bis heute hat sich an diesem unbefriedigenden Rechtszustand nichts geä...