Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996
I. Einleitung
Zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteils hat der Gesetzgeber i. R. d. JStG 1996 (BStBl 1996 I S. 438) u. a. § 2 Abs. 7 EStG geändert und in § 32b Abs. 1 EStG eine neue Nr. 2 eingefügt; die bisherige Nr. 2 wurde Nr. 3. Ziel der Gesetzesänderung war es insbesondere, dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht und umgekehrt gerecht zu werden (BR-Drucksache 304/95). Die folgenden Ausführungen werden jedoch anhand ausgewählter Fallgruppen zeigen, daß mit der erfolgten Gesetzesänderung das Ziel zum Teil überkompensiert wurde, mit der Folge, daß es zu einem sog. ”treaty overriding” kommt (vgl. auch Baranowski, Editorial IWB 9/97; Mössner, IStR 1997 S. 225). Das Ausmaß der Aushebelung der DBA ist partiell derart gravierend, daß sich nach Auffassung des Verfassers die Frage aufdrängt, ob die Gesetzesfassung dauerhaft Bestand haben wird.
II. Bisherige Rechtslage
Zog ein Steuerpflichtiger im Laufe des Veranlagungsjahres zu oder weg und hatte er in dem Teil des Jahres, in dem er nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, wurden die Einkünfte nicht addiert. Vielmehr wur...