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Umwandlungssteuerrechtliche Aspekte bei der Anteilseinbringung ausländischer Kapitalgesellschaften
I. Einleitung
§ 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG ermöglicht grundsätzlich die steuerneutrale Einbringung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden. Da § 23 Abs. 4 UmwStG für Beteiligungen an EU-Kapitalgesellschaften eine Sonderregelung enthält, gilt er ggf. neben § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG (vgl. hierzu auch das unter Tz. 23.11). § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG bietet dagegen die einzige Rechtsgrundlage für einen steuerneutralen Anteilstausch, wenn Anteile an einer Nicht-EU-Kapitalgesellschaft eingebracht werden sollen (vgl. BMF, a. a. O., Tz. 20.07 und 20.17). Die grundsätzliche Steuerneutralität eines solchen Einbringungsvorgangs, insbesondere das Bewertungswahlrecht des § 20 Abs. 2 UmwStG, kommen jedoch nur dann zum Zuge, wenn sie nicht durch den Zwang zum Teilwertansatz beim eingebrachten Vermögen eingeschränkt werden (vgl. hierzu § 20 Abs. 2 und Abs. 3 UmwStG). Der Beitrag zeigt, wie zu verfahren ist, wenn beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der ihm gewährten Anteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ...