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Missbrauchsvoraussetzungen bei der Zwischenschaltung von Basisgesellschaften
AO 1977 § 2 Abs. 1, § 42 S. 1 AO 1977 n. F., § 42 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AStG, §§ 7 ff. EStG, § 3c DBA-USA 1954/1965; Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 Doppelbuchst. aa Sätze 1 u. 3
Vorinstanz: (EFG 1999, 922)
Rechtsspruch des Bundesfinanzhofs:
1. Die Anwendung von § 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG setzt voraus, dass die gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (Bestätigung der , BFHE 168, 279, BStBl 1992 II, 1029; v. I R 40/89, BFHE 166, 323, BStBl 1992 II, 1026; v. I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl 2001 II, 222). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG zu unterwerfen ist, weil die Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG unterliegen.
2. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AO 1977 (§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 n. F.) nicht erfüllt, bleibt die Vorschrift unbeschadet des § 42 Abs. 2 AO 1977 n. F. unanwendbar.
3. Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen, die die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen, liegt regelmäßig kein Missbrauch i. S. von § 42 AO 1977 vor. So verhält es sich auch bei der Einschaltung einer Gesellschaft zur Finanzierung eines konzer...