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BFH Urteil v. - I R 105/89 BStBl 1992 II S. 1029

Gesetze: AStG §§ 7 ff.AO 1977 § 42StAnpG § 6 Abs. 1

§ 42 AO 1977 geht §§ 7 ff. AStG logisch vor, setzt aber voraus, daß über die Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung hinaus Umstände vorliegen, die eine Manipulation darstellen und daher eine mißbräuchliche Gestaltung begründen. Bei Zwischenschaltung einer bloßen Domizilgesellschaft ist dies der Fall

Leitsatz

1. Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung in bestimmte Rechtsgestaltungen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.

2. Die Anwendung des § 42 AO 1977 ist aus logischen Gründen vorrangig vor der der § 7 ff. AStG.

3. Die logisch vorrangige Anwendung des § 42 AO 1977 setzt allerdings voraus, daß die tatsächlich gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG sich noch als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 1029
BFH/NV 1992 S. 66 Nr. 10
SAAAA-93904

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 10.06.1992 - I R 105/89

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