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Atypisch stille Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft
Art. 7 Abs. 1, 7 und 8, Art. 10 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 175)
Leitsatz (des Bundesfinanzhofs):
Ist eine in Deutschland ansässige Person atypisch still an dem Unternehmen einer Schweizer Kapitalgesellschaft beteiligt, so sind die auf diese Weise erzielten Gewinnanteile Unternehmensgewinne i. S. des Art. 7 DBA-Schweiz. Diese Gewinnanteile durften bis zum Veranlagungszeitraum 1993, soweit die Schweizer Gesellschaft aktiv tätig war und ihr Gewinn innerhalb von schweizerischen Betriebsstätten erzielt wurde, nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kl. und Revisionsbeklagte (Kl.) war im Streitjahr (1985) am Unternehmen der Schweizer A-AG still beteiligt. Dabei sollte er nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch an den stillen Reserven und am Firmenwert der A-AG partizipieren. Im Streitjahr erzielte der Kl. aus der genannten Beteiligung einen Anteil am laufenden Gewinn der A-AG in Höhe von 1,3 Mio. DM. Das FA rechnete in einem (geänderten) ESt-Bescheid diesen Gewinn den Einkünften des Kl. aus Gewerbebetrieb zu und bezog ihn in die Bemessungsgrundlage der Steuer ein. Die hiergegen gerichtete Klage...