Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuflußzeitpunkt von Dividenden an schweizerischen Aktionär
(BFH/NV, 1571)
§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2, § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a EStG; Art. 3 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 u. Abs. 2 Buchst. b, Art. 28 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz; Art. VIII Abs. 3 Buchst. a des Protokolls v. zum DBA-Schweiz.
Vorinstanz: FG Köln
Leitsätze des Bundesfinanzhofs:
1. Der für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer maßgebliche Zeitpunkt der Auszahlung einer Gewinnausschüttung ist nur dann i. S. von § 44 Abs. 2 Satz 1 EStG im Ausschüttungsbeschluß bestimmt, wenn ein Beschluß über den Tag der Auszahlung gefaßt worden ist. Die Angabe eines Auszahlungszeitraums (Woche, Monat, Jahr) genügt hierfür nicht.
2. Der statt dessen geltende Zeitpunkt der Zuflußfiktion gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG findet auch auf Gewinne Anwendung, die eine inländische Kapitalgesellschaft an ihren in der Schweiz ansässigen Gesellschafter ausschüttet. Die Regelung in § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG wird durch das DBA-Schweiz nicht verdrängt. Auf den tatsächlichen Zuflußzeitpunkt kommt es dabei nicht an.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klin.) ist eine AG schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz. Sie ist Anteilseignerin zweier inländischer GmbH, der F, an der sie bis Mitte 1991 allein beteiligt war und sei...