BGH Beschluss v. - VI ZR 189/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, I-17 U 99/09 vom LG Mönchengladbach, 10 O 214/08 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des XI. Zivilsenats zu vergleichbaren Fallgestaltungen geklärt (vgl. etwa , WM 2010, 1590, Rn. 29 und - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 27).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 82.000,00 €

Fundstelle(n):
OAAAD-62713