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FG München | Internationale Besteuerung der Altersteilzeit-Bezüge während der Freistellung
(1) Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit einem inländischen Unternehmen unterliegen dem deutschen Besteuerungsrecht auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit und Wohnsitz in Frankreich. (2) Freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zur Versicherung in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung (CPAM) sind nicht steuerbefreit (EFG 2010 S. 2096).
Der Kl. lebte seit 2002 mit seiner Ehefrau in Frankreich. Mit seinem deutschen Arbeitgeber vereinbarte er eine Beschäftigung nach dem sog. Blockmodell des Altersteilzeitgesetzes. Danach dauerte die „Arbeitsphase” bis , danach begann der Freistellungszeitraum. Im Streitjahr 2005 bezog er somit Freistellungsbezüge. Er war der Ansicht, dass es sich um Ruhegehälter handelt, deren Besteuerung nach Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich dem ...