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Entziehung der Privatnutzung des Dienstwagens während langer Arbeitsunfähigkeit
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, stellt dies einen steuer- und abgabenpflichtigen Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts dar. Der Arbeitgeber kann aber für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 EFZG mehr besteht, die Nutzung entziehen. Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer daher keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für etwa 13 Monate ohne Dienstwagen ().