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Arbeitsrechtlicher Status des Leiters der auswärtigen Beratungsstelle einer Steuerberatungsgesellschaft
Die Leiterin einer in Form einer atypisch stillen Gesellschaft verfassten Niederlassung einer Steuerberatungsgesellschaft (hier: auswärtige Beratungsstelle) ist entgegen der gesellschaftsvertraglichen Regelung jedenfalls dann nicht als mitarbeitende Gesellschafterin, sondern als Arbeitnehmerin i. S. von § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen, wenn sie nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Im Streitfall bejahte das Gericht dies wegen eines Weisungsrechts des Vertragspartners zu Inhalt, Dauer und Ort der Tätigkeit. Außerdem bestand eine selbständige Entscheidungsbefugnis der Beratungsstellenleiterin nur für Geschäfte, die zum gewöhnlichen Betrieb der Niederlassung zählen ().
Die...