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Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins bei Erwerb eines Mitgliederstamms
Eine Vereinbarung, durch die ein Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen Verein, der seine Tätigkeit einstellen will, dessen Mitgliederstamm für eine Abfindung „erwirbt”, widerspricht nicht generell dem Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins und rechtfertigt deshalb nicht per se die Rücknahme seiner Anerkennung. Es ist kein mit dem Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins unvereinbares Verhalten, sich durch Absprachen mit einem anderen darum zu bemühen, dessen Mitgliederstamm oder die (abgrenzbare) Klientel einer Beratungsstelle zu übernehmen bzw. eine solche Übernahme überhaupt erst zur Grundlage seiner eigenen Vereinstätigkeit zu machen. Umgekehrt ist kein Mitglied durch eine solche Abrede verpflichtet, dem neuen Verein beizutreten und sich von ihm beraten oder vertreten zu lassen (