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Sozialrecht | Krankenhaustagegeld auf ALG II anrechenbar
Erhält ein Erwerbsloser, der Leistungen der Grundsicherung (ALG II) bezieht, infolge eines Krankenhausaufenthalts Krankenhaustagegeld, ist dies eine „Einnahme” i. S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II und bedeutet zugleich eine „wesentliche Änderung in den Verhältnissen”. Der Träger der Grundsicherung darf daher Leistungen widerrufen, Bewilligungsbescheide ändern und gezahlte Leistungen zurückfordern. Es handelt sich bei der Krankenhaustagegeldleistung nicht um Vermögen oder sog. zweckbestimmtes Einkommen nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben, die bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts außer Betracht bleiben. An dieser Bewertung ändert es auch nichts, dass der Versicherte die Leistung durch seinen Beitrag zu einer privaten Versicherung zuvor selbst „finanziert” hat.