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Mietrecht | Kein Schuldanerkenntnis durch Erstattung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung
Die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens des Mieters stellt für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters dar, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt. Der Vermieter darf die Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB) zulasten der Mieter korrigieren, selbst wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben zunächst vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Der Mietvertrag des Streitfalls sah die Umlage der Betriebskosten sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte die Vermieterin den Mietern die Abrechnung für 2006. Diese ergab ein Guthaben des klagenden Mieters in Höhe von 185,96 €, das ihm im August 2007 auf seinem Konto guts...