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Besteuerung von Gesellschaften Liechtensteins und EU-Grundfreiheiten
EuGH-Rs. C-72/09, Établissements Rimbaud
[i] EuGH, Urteil v. 28.10.2010 - Rs. C-72/09 NWB OAAAD-55582 Mit einem Urteil vom in der Rechtssache C-72/09 Établissements Rimbaud hat der EuGH seinen Standpunkt in der Frage der Rechtsstellung von in EWR-Staaten ansässigen Gesellschaften beibehalten und dabei erneut deutlich gemacht, dass er Beschränkungen gegenüber diesen Gesellschaften bei unzureichender Amtshilfe in höherem Maße zu tolerieren gewillt ist als in reinen EU-Binnenfällen. Dabei stützt sich der EuGH in erster Linie auf die Rechtfertigungsgründe der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der Notwendigkeit wirksamer Steuerprüfungen. Fehlen im Verhältnis zu EWR-Staaten verbindliche Regelungen zur Amtshilfe, kann der Steuerpflichtige – anders als in reinen EU-Fällen – fehlende Ermittlungsmöglichkeiten des Fiskus nicht durch selbst erbrachte Nachweise kompensieren.
I. Zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
[i]Streit betraf Steuer auf eine in Frankreich belegene Immobilie einer liechtensteinischen GesellschaftDie Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Établissements Rimbaud mit Sitz in Liechtenstein, ist Eigentümerin einer Immobilie in Frankreich. Mit dieser Immobilie unterliegt sie dort einer Immobiliensteuer in Höhe von jährlich 3 % des Verkehrswerts der Immobilie. Die Immobiliensteuer wird in Fr...