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OVG NRW 20.09.2010 7 B 985/10, NWB 3/2011 S. 186

Gewerberecht | Genehmigungspflicht für Fotovoltaikanlagen

Die Errichtung oder Änderung einer Solarenergieanlage auf oder an einem Gebäude bedarf so lange keiner Baugenehmigung (z. B. gem. § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW), wie ihre Nutzung noch der genehmigten Nutzung des Gebäudes zugeordnet werden kann. Dies ist nicht (mehr) der Fall, wenn zu der landwirtschaftlichen Nutzung einer Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten zur Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das Netz eines Energieversorgers hinzutritt. Diese zusätzliche gewerbliche Nutzung kann weitergehenden Anforderungen insbesondere bauplanungsrechtlicher Art unterworfen sein.

Anmerkung:

Die Errichtung der Fotovoltaikanlage ist zwar für sich nach § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW genehmigungsfrei, die mit ihrer Errichtung verbundene Nutzungsänderung [i]Zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf Gebäuden, OVG NRW, Beschluss v. 2. 7. 2002 - 7 B 924/02 eines Gebäudes ...

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