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Hinzurechnungsbesteuerung isteuroparechtskonform auszulegen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAD-58744 Die Europarechtskonformität der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG ist seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Cadbury Schweppes” (, Cadbury Schweppes NWB NAAAC-09456) in Zweifel gezogen worden. Überraschend hat der BFH nunmehr in seinem Schlussurteil in der Rechtssache „Columbus Container Services” (v. - I R 114/08, BStBl 2010 II S. 774) festgestellt, dass die bis zum Veranlagungszeitraum 2007 geltende Hinzurechnungsbesteuerung des AStG a. F. der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit widerspricht und nur unter Berücksichtigung der europarechtlichen Anforderungen anzuwenden ist.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in NWB 1/2011 S. 39.
Ausgestaltung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung
[i]Typisierende MissbrauchsbekämpfungNach der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG hat ein inländischer Anteilseigner den Gewinn einer ausländischen Kapitalgesellschaft auch ohne Ausschüttung als Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG zu versteuern, wenn die Gesellschaft bestimmten (passiven) Tätigkeiten (§ 8 AStG) nachgeht und in einem Niedrigsteuerland liegt. Die Hinzurechnungsbesteuerung dient der Abwehr missbräuchlicher Gestaltungen unter Einsatz a...