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Hinzurechnungsbesteuerung ist europarechtskonform auszulegen
BFH überrascht im Verfahren „Columbus Container Services”
[i]BFH, Urteil v. 21. 10. 2009 - I R 114/08, BStBl 2010 II S. 774Der EuGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 zum englischen Steuerrecht (, Cadbury Schweppes NWB NAAAC-09456) die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Hinzurechnungsbesteuerung in Europa formuliert. Seit dieser EuGH-Entscheidung ist auch die Europarechtskonformität der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG umstritten gewesen. Dennoch gab es zunächst keine endgültige Gerichtsentscheidung zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, so dass Rechtsunsicherheit bestand, ob die Vorschriften der §§ 7 ff. AStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung noch anzuwenden sind. Überraschend hat der BFH in seinem Schlussurteil in der Rechtssache „Columbus Container Services” v. - I R 114/08 (BStBl 2010 II S. 774) festgestellt, dass die Hinzurechnungsbesteuerung des AStG a. F. der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit widerspricht und nur unter Berücksichtigung der europarechtlichen Anforderungen anzuwenden ist. Darüber hinaus äußert der BFH auch Zweifel, ob die Hinzurechnungsbesteuerung in der ab dem Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Fassung europarechtskonform ist. Als ...