BGH Beschluss v. - KZR 21/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Saarbrücken, 7 KFH O 52/08 vom OLG Saarbrücken, 1 U (Kart.) 262/08-3- vom

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage auf gerichtliche Bestimmung der Leistung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB müsse innerhalb einer angemessenen Frist erhoben werden, ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. , ZIP 2010, 1959 Rn. 20 - Stromnetznutzungsentgelt IV). Dies kann aber die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die geltend gemachten Ansprüche verwirkt, seine Entscheidung eigenständig trägt. Insoweit hat die Klägerin einen zulassungsrelevanten Rechts- oder Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung die Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundegelegt. Die von der Klägerin behauptete unzureichende Würdigung des unterbreiteten Tatsachenstoffs in den Vorinstanzen (Verstoß gegen § 286 ZPO) ist nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 54.400 €.

Fundstelle(n):
HAAAD-58843