BGH Beschluss v. - 4 StR 563/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Essen vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Schuldsprüche richtet. Hinsichtlich der Strafaussprüche hat es dagegen Erfolg.

1. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. 5., 7. und 10. der Urteilsgründe fehlerhaft zugemessen.

Das Landgericht hat in seinem Urteil im Rahmen der Strafzumessung zunächst geprüft, ob in den als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgeurteilten Fällen jeweils ein minder schwerer Fall vorliegt. Dabei hat es eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorgenommen und als erschwerenden Umstand gewertet, "dass die Grenzwerte zur nicht geringen Menge in jedem dieser Fälle jeweils um ein Vielfaches ü-berschritten wurden" (UA 14). Hinsichtlich der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens hat es sodann lediglich ausgeführt, dass ein minder schwerer Fall "jeweils mit der oben bereits dargestellten Begründung abgelehnt" werde (UA 14) und dann unter Berücksichtigung "weiterer Erwägungen" (UA 16) die Einzelstrafen zugemessen.

Dabei hat das Landgericht ersichtlich übersehen, dass der Angeklagte in den Fällen II. 5., 7. und 10. der Urteilsgründe mit Haschisch gehandelt hat, dessen Wirkstoffanteil 7,5g THC (Fall 5), 12,5g THC (Fall 10) bzw. 15g THC (Fall 7) betrug und damit den Grenzwert zur nicht geringen Menge gerade erreichte oder bis zum Doppelten überschritt, jedenfalls aber nicht ein Vielfaches der nicht geringen Menge betraf.

2. Zudem begegnet die Strafzumessung in den Fällen II. 4. bis 12. der Urteilsgründe insofern rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG abgelehnt hat.

Diese Ablehnung hat das Landgericht nicht auf eine - vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare - Ermessensausübung, sondern darauf gestützt, dass der Angeklagte keinen "wesentlichen" Aufklärungsbeitrag geleistet habe, weil er zu weiteren Tatbeteiligten und Drogengeschäften Dritter "lediglich bereits bekannte Erkenntnisse bestätigt und diese durch nur unwesentliche Randdetails ergänzt hat" und keine "neuen und weitergehenden Erkenntnisse" gewonnen werden konnten (UA 16). Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer den Begriff "wesentlich" verkannt hat. Hierunter fallen nämlich auch Angaben etwa zu den Hintermännern von Betäubungsmittelstraftaten, die sich mit bereits vorhandenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, sofern dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis dieser Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung geschaffen wird (, NStZ-RR 2009, 58, 59 m.w.N.).

3. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung der in den Fällen II. 4. bis 12. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt indes - um dem Tatrichter insgesamt eine neue Strafzumessung zu ermöglichen - auch die in den Fällen 1 bis 3 verhängten Einzelstrafen auf, zumal nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich dieser Taten - jedenfalls teilweise (der Angeklagte hat bezüglich des Handels mit 1kg Amphetamin den Verkäufer und den Käufer benannt, UA 9) - die Anwendung der alten oder neuen Fassung des § 31 BtMG (was gegebenenfalls auch im Fall 4 zu prüfen sein wird, vgl. ) nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.

Fundstelle(n):
VAAAD-58821