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Investitionszulage für Energieerzeugungsanlagen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAD-58461 Das (BStBl 2010 I S. 600) eröffnet investitionszulagenrechtlich begünstigten Betrieben im Fördergebiet (neue Bundesländer und Berlin) in der Rechtsform einer Kapital- oder Personengesellschaft die Möglichkeit, für nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) betriebene Energieerzeugungsanlagen (z. B. in Solar- und Windparks), die sie innerhalb des Fördergebiets errichten, Investitionszulage zu beanspruchen. Ebenfalls neue Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Investitionszulage für dachintegrierte Fotovoltaikanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke schafft die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern v. NWB YAAAD-48575.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie unter NWB 52/2010 S. 4278
Beschränkung der Förderung auf begünstigte Wirtschaftszweige
[i]Eingliederung in einen begünstigten Betrieb ist GrundvoraussetzungDie Investitionszulage ist beschränkt auf Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes (§ 3 Abs. 1 InvZulG 2010). Die Erzeugung und der Verkauf von elektrischem Strom bzw. Wärme ist keinem dieser begünstigten Wirtschaftszweige zuzuordnen. Für nach dem EEG oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) betriebene Energieerzeugungsanlagen kommt die Investitionszulage für neue abnutzbare bewegliche Wirtschaf...