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Abkommensrechtliche Freistellung von ausländischen DividendenAuswirkungen auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG und die „Schachtelstrafe“ nach § 8b Abs. 5 KStG
1. Besteuerung von ausländischen Dividenden nach nationalem Recht
1.1 Körperschaftsteuer
Dividenden, die eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft an eine Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland zahlt, bleiben nach § 8b Abs. 1 KStG – unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote, einer Mindestbeteiligungsdauer oder einer Aktivitätsklausel – bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, angenommen es liegt kein Fall des § 8b Abs. 7 KStG vor. Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Somit unterliegen 5 % der aus dem Ausland empfangenen Dividende der Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf (zusammen 0,79125 %).
1.2 Gewerbesteuer
Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträgen. Vor der Anwendung der §§ 8 und 9 GewStG enthält der Gewerbeertrag somit lediglich 5 % der aus de...