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Doppelte Haushaltsführung | Drei-Monatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen verfassungsgemäß
Verpflegungsmehraufwendungen können bei einer doppelten Haushaltsführung nur für die ersten drei Monate berücksichtigt werden . Der BFH hält diese zeitliche Begrenzung für verfassungsgemäß.
Die Drei-Monats-Frist verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den Schutz der Ehe und Familie. Bei Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung handelt es sich um gemischt-veranlasste Kosten: Dabei darf der Gesetzgeber typisierend annehmen, dass sie nach Ablauf von drei Monaten entfallen, weil sich der Arbeitnehmer auf die neue Verpflegungssituation am Beschäftigungsort eingestellt hat und keine Mehrkosten mehr anfallen.
Im Streitfall bestand seit 1. 8. 2002 eine doppelte Haushaltsführung des Klägers. Die Drei...