BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Heranziehung von glaubensverschiedenen Ehegatten zur Kirchensteuer oder zum besonderen Kirchengeld

Gesetze: Art 140 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 13 Abs 3 KiStG BY 1994, Art 5 KiStG TH 2000, § 7 KiStRG ND, § 7 KiStG NW, Art 137 Abs 3 S 1 WRV, Art 137 Abs 6 WRV, Art 137 Abs 8 WRV

Instanzenzug: Az: I R 44/05 Urteilvorgehend Az: 6 V 1769/2008 Beschlussvorgehend OVG Lüneburg Az: 13 LA 182/08 Beschlussvorgehend VG Lüneburg Az: 2 A 348/07 Urteilvorgehend OVG Lüneburg Az: 13 LA 183/08 Beschlussvorgehend VG Lüneburg Az: 2 A 184/08 Urteilvorgehend Az: I B 58/09 Beschlussvorgehend Az: 2 K 648/08 Urteilvorgehend Az: I B 98/09 Beschlussvorgehend Az: 6 K 49/2008 Urteilnachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Az: 10138/11 Urteil

Gründe

1 Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).

2 Die Annahmevoraussetzungen für die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor. Ihnen kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

3 Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624) und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann (vgl. BVerfGE 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch -, BStBl II 2006, S. 274 <277> m.w.N.). Danach begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101028.2bvr081610

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2010 S. 3774
SAAAD-56116