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KSt-Organschaft | Bezugnahme auf § 302 AktG erforderlich
Das Zustandekommen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG voraus, dass im Ergebnisabführungsvertrag (EAV) eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG vereinbart wird.
Nach dem ist eine Bezugnahme nur auf § 302 Abs. 1 und Abs. 3 AktG nicht ausreichend, weil eine Bezugnahme auf die Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG fehlt, der erst im Jahr 2004 eingefügt worden ist .
Jedoch genügt es, wenn [i]Allgemeiner Bezugim EAV zunächst allgemein auf § 302 AktG Bezug genommen wird und anschließend der Wortlaut des § 302 Abs. 1 AktG wiedergegeben wird. Durch den zunächst erfolgten allgemeinen Bezug auf § 302 AktG werden nach dem BFH alle Absätze der Vorschrift – und damit auch Abs. 4 – zum Vertragsinhalt gemacht; die anschließende Wiedergabe des Abs. 1 soll nur der Beschreibung der Verlustübernahme...