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Öffentlicher Dienst | Beschäftigungsverbot für Finanzbeamte im Ruhestand
Wird einem Finanzbeamten nach (freiwilliger) Versetzung in den Ruhestand eine steuerberatende Tätigkeit, die sich auf den Zuständigkeitsbereich seiner früheren Dienststelle bezieht, zeitlich befristet untersagt, ist ein solches Beschäftigungsverbot i. S. der § 41 BeamtStG i. V. mit § 79 NBG geeignet und angemessen, um die Integrität des öffentlichen Dienstes zu wahren und den Anschein eines Fehlverhalten zu vermeiden, etwa hinsichtlich des Missbrauchs dienstlicher Kenntnisse und Kontakte. Im Streitfall hatte die 61-jährige frühere Beamte, die nach dem Tod ihres Manns einen Lohnsteuerhilfeverein weiterführen wollte, vergeblich argumentiert, der Dienstherr hätte sie über die rechtlichen Hindernisse für eine solche Tätigkeit aufklären müssen.