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Aufhebung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft
Mit dem Urteil VI R 54/07 NWB HAAAD-25937 v. qualifizierte der BFH in Abänderung seiner vorherigen Rechtsprechung die lohnsteuerliche Anrufungsauskunft nach § 42e EStG erstmals als Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO; früher war ihr lediglich der Charakter einer bloßen Wissenserklärung des Finanzamts zuerkannt worden. Seine neue Rechtsprechung setzte der Lohnsteuersenat mit dem Urteil v. - VI R 3/09 NWB NAAAD-54648 nunmehr fort.
Die in beiden Instanzen klagende Arbeitgeberin hatte Ausgleichszahlungen an eine Zusatzversorgungskasse zunächst lohnversteuert. Im Hinblick auf aktuelle BFH-Rechtsprechung, nach welcher diese Sonderzahlungen des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn gehörten, wollte sie dies jedoch revidieren und stellte hierzu einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt. Die Behörde stimmte dem von der Arbeitgeberin vorgesehenen Verfahren zunächst „grundsätzlich” zu, widerrief dies jedoch kurze Zeit später mit Wirkung „für die Zukunft”. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde als unzulässig abgewiesen, die Klage vor dem NWB XAAAD-25774) blieb erfolglos. Der BFH gab der Steuerpflichtigen nun je...