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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4895/07 AO

Gesetze: EStG § 11 Abs. 2EStG § 42e; AO § 118AO § 130 Abs. 2AO § 131 Abs. 2AO § 347 Abs. 1 Satz 1; FGO § 40 Abs. 1FGO § 41 Abs. 1

Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft

Leitsatz

  1. Bei dem Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weil auch die Anrufungsauskunft selbst lediglich eine Wissenserklärung darstellt, die von der Finanzbehörde jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

  2. Ein solcher Widerruf kann daher nicht zulässigerweise durch Einspruch oder Anfechtungsklage, sondern nur mit einer Feststellungsklage angegriffen werden.

  3. Zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfene Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse können nicht in späteren Veranlagungszeiträumen durch den Ansatz negativer Einnahmen ausgeglichen werden.

Fundstelle(n):
XAAAD-25774

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2008 - 4 K 4895/07 AO

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