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Änderung des IDW RS HFA 28
Der Hauptfachausschuss des IDW hat am 9.9.2010 eine Änderung der Tz. 39 der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (IDW RS HFA 28) verabschiedet. Tz. 39 befasst sich mit der Auslegung von Art. 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGHGB. Danach dürfen Rückstellungen, die aufgrund der durch das BilMoG geänderten Bewertungsvorschriften überdotiert sind und dementsprechend grds. teilweise aufzulösen wären, beibehalten werden, soweit der Betrag der Überdeckung bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste. Wird von der Beibehaltungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar, d. h. erfolgsneutral, in die Gewinnrücklagen einzustellen. Nach der bisherigen Fassung der Tz. 39 war im Fall der tei...