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Bilanzberichtigung eines Land- und Forstwirts bei Veräußerung von Milchlieferrechten
(1) Von dem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens darf nicht nachträglich im Wege der Bilanzberichtigung ein Buchwert für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte erfolgswirksam abgespalten werden. (2) Sind die Milcherzeugungsflächen mit den Anschaffungskosten bilanziert, ist dagegen eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung vorzunehmen, soweit dabei nicht berücksichtigt wurde, dass für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte ein anteiliger Buchwert abzuspalten war (Bezug: § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 13, § 55 Abs. 1, 6 EStG).
Von dem nach § 55 Abs. 1 EStG zum ermittelten pauschalen Buchwert des der Milcherzeugung dienenden Grund und Bodens eines Land- und Forstwirts war nach Verfestigung der Milchlieferrechte zu einem selbständigen Wirtschaf...