Zu § 27 UStG
27.1. Übergangsvorschriften
Anwendung von § 15a UStG und § 44 UStDV
(1) 1§ 15a UStG in der Fassung des Artikels 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) findet nur in den Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem angeschafft oder hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde (§ 27 Abs. 11 UStG); zur zeitlichen Anwendung des § 15a Abs. 2 UStG vgl. , BStBl 2010 II S. 76. 2Ebenso findet die Neuregelung nur auf nach dem 31. 12. 2004 getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten Anwendung. 3Die Neuregelung des § 15a UStG gilt auch in den Fällen, in denen vor dem eine Voraus- oder Anzahlung für eine nach dem ausgeführte Leistung geleistet worden ist.
(2) 1Die zum durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) erhöhten Beträge in § 44 UStDV finden nur in den Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem angeschafft oder hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde. 2Ebenso findet die Neuregelung nur auf nach dem 31. 12. 2004 getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten Anwendung. 3Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen vor dem eine Voraus- oder Anzahlung für eine nach dem ausgeführte Leistung geleistet worden ist.
(3) § 15a Abs. 3 und 4 UStG in der Fassung von Artikel 8 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom findet nur in den Fällen Anwendung, in denen die Gegenstände, die in das Wirtschaftsgut eingegangen sind, nach dem angeschafft oder hergestellt wurden bzw. in denen die sonstigen Leistungen nach dem bezogen wurden (§ 27 Abs. 12 UStG).
Anwendung von § 18 Abs. 3 UStG
(4) Die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechend § 18 Abs. 3 UStG in der Fassung von Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2010 vom (JStG 2010) ist für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.
Anwendung von § 27 Abs. 19 UStG
(5) Zur Anwendung von § 27 Abs. 19 UStG vgl. BStBl I S. 1001.
Anwendung von § 27 Abs. 22 UStG
(6) Zur Anwendung von § 27 Abs. 22 UStG vgl. BStBl I S. 481.
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XAAAD-54581