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Verkehrsrecht | Keine Prüfung der Kfz-Steuerforderung durch Zulassungsbehörde
Bezahlt der Fahrzeughalter trotz mehrfacher Mahnung nicht die Kfz-Steuer, muss die Zulassungsstelle das Auto auf Anforderung des Finanzamts ohne weitere Nachprüfung stilllegen. Die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) ist an den Antrag des Finanzamts gebunden. Sie hat weder eine gesetzliche Zuständigkeit, die Steuerschuld zu prüfen noch die erforderliche Sachkunde. Das Gericht wies die Klage eines Halters gegen die Außerbetriebsetzung seines Autos (§ 14 Abs. 1 KraftStG) ab, obwohl er die Kfz-Steuerforderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten hatte.