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BAG 18.05.2010 3 AZR 373/08, NWB 44/2010 S. 3519

Arbeitsrecht | Auslegung von „Netto”-Vertragsklauseln

Wird der Begriff „netto” in Regelungen zum Arbeitsvertrag gebraucht, sind damit i. d. R. Abzüge von Entgeltzahlungen in Bezug genommen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann auch eine andere Bedeutung gemeint sein. Im Streitfall versuchte der frühere Arbeitnehmer solche Umstände und konkrete rechtsverbindliche Zusagen aus dem Austrittsschreiben des Arbeitgebers (anlässlich des Rentenbeginns) abzuleiten. Da AGB einheitlich auszulegen sind, sind diese Umstände nur im Rahmen einer unangemessenen Benachteiligung zu berücksichtigen, insbesondere soweit sie auf einen verallgemeinerbaren Willen des Arbeitgebers schließen lassen. Nach der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c BGB) muss der Arbeitgeber bei Unklarheiten die für ihn ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Hintergrund...

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