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StuB Nr. 20 vom Seite 779

Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste: keine Finalität bei Ausschluss des Verlustabzugs aus rechtlichen Gründen

und

Dr. Kai Schulz-Trieglaff
Kernaussagen
  • Nach Ansicht des BFH führen Einschränkungen der Verlustnutzung auf der rechtlichen Ebene nie zu einer Finalität der Betriebsstättenverluste i. S. der EuGH-Rechtsprechung (kein Importzwang ausländischer Verlustabzugsbeschränkungen).

  • Finalität scheidet immer aus, wenn der Betriebsstättenstaat einen Verlustabzug ermöglicht. Unerheblich ist, ob sich dieser Verlustabzug im konkreten Fall aufgrund der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht auswirkt (z. B. wegen fehlender Gewinne).

  • Weiterhin ist es bei einer Einschränkung der Verlustnutzung aus rechtlichen Gründen auch unerheblich, ob die den Verlustabzug einschränkende Regelung ihrerseits gemeinschaftsrechtswidrig ist.

In zwei Urteilen vom hat der I. Senat des BFH jetzt zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, wann ausländische Betriebsstättenverluste nach nationalem Recht endgültig („final”) sind.

I. Einleitung

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Verluste einer im europäischen Gemeinschaftsgebiet belegenen Betriebsstätte trotz Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsa...

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Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste: keine Finalität bei Ausschluss des Verlustabzugs aus rechtlichen Gründen

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