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Erbrecht | Auskunftspflicht des Versicherers über Bezugsrecht
Wird in einem Lebensversicherungsvertrag vereinbart, dass die Leistung nach dem Tod des Versicherungsnehmers an einen Dritten erbracht werden soll, oder macht der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss von seiner Befugnis Gebrauch, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bestimmen, erwirbt der Dritte das Recht, die Leistung nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu fordern. Damit fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers, sondern steht dem Begünstigten direkt aus dem Vermögen des Versicherers zu. Die Versicherung ist dennoch verpflichtet, dem Erben des Versicherungsnehmers Auskunft über das Bestehen und über die Einzelheiten der Erfüllung von Bezugsrechten zu erteilen. Gleiches gilt gegenüber einem Nachlassinsolvenzverwalter.