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Gesellschaftsrecht | Keine Haftung der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats bei masseschmälernden Leistungen
Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH sind bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht zur Beachtung des Zahlungsverbots nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 64 Satz 1 GmbHG) nur dann der GmbH gegenüber ersatzpflichtig (§ 93 Abs. 2, § 116 AktG, § 52 GmbHG), wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Vermögen i. S. der §§ 249 ff. BGB geschädigt worden ist. Die Aufsichtsratsmitglieder haften dagegen nicht, wenn die Zahlung – wie im Regelfall – nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger geführt hat.
Bei der Aktiengesellschaft stellt das Gesetz diesen sog. Drittschaden – geleitet vom Ziel, die Gesamtheit der Gläubiger bei der Bewirkung von Zahlungen in der Krise vor Schäden in Gestalt einer Verminderung ihrer Quote durch ...