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Einkommensteuer | Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Nach dem ist eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG auch dann vorzunehmen, wenn im Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt.
Die vom BFH verworfene Auffassung, wonach die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 4a EStG nicht anzuwenden sei, wenn es an Überentnahmen im laufenden Wirtschaftsjahr fehle, hätte eine interessante Gestaltung ermöglicht. Denn die aus Vorjahren verbleibenden Überentnahmen hätten sich [i]Schulz, NWB F. 3 S. 15189dann in Wohlgefallen aufgelöst. Jede andere Entscheidung hätte sicherlich nur eine gesetzliche „Klarstellung” provoziert.